Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren beigezogen.
Er genießt alle Verfahrensrechte, die das Gesetz den Verfahrensbeteiligten gewährt:
Der Beistand hat das Recht auf volle (kostenlose ) Akteneinsicht und damit u.a. auch das Recht
auf Einsicht in das ärztliche, psychologische oder pädagogische Gutachten.
Er ist über den jeweiligen Verfahrensstand zu informieren.
Er kann bei Anhörungen, förmlichen Beweiserhebungen
(z.B. Kindesanhörung, Zeugeneinvernahme) anwesend sein.
Für den Termin zur richterlichen Anhörung des Kindes kann er für
den Ort und die Umstände der Anhörung Vorschläge machen.
Er kann Informationen über die persönlichen u. psychosozialen Verhältnisse
des betroffenen Kindes und seiner Eltern einholen (Ermittlungsrecht).
Hierzu kann er, soweit erforderlich, die Personen des näheren Umfeldes des Kindes
miteinbeziehen (nahe Angehörige mit Kontakt zum Kind, Pflegepersonen,
Vertrauenspersonen, Erzieher, Lehrer etc.).
Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen kann er
insbesondere dann führen, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand diese
zusätzliche Aufgabe ausdrücklich übertragen hat.
Er kann eine ärztliche, psychologische, sozialpädagogische Begutachtung
anregen bzw. beantragen, sich zu Fragestellungen der Begutachtung äußern
und Sachverständige vorschlagen.
Er kann die Anhörung bzw. förmliche Vernehmung bestimmter Personen
aus dem Umfeld des Kindes beantragen.
Er kann in Verfahren nach § 1631b BGB zur Notwendigkeit einer Zwangsvorführung
zur Anhörung und Untersuchung bzw. einer freiheitsentziehenden
Beobachtungsunterbringung Stellung nehmen.
Er kann Stellung nehmen zum Umfang des Sorgerechtsentzugs.
Er kann bestimmte Stellen oder Personen als Vormünder/Ergänzungspfleger vorschlagen
oder vorgeschlagene Stellen und Personen im Rahmen seiner Stellungnahme ablehnen.
Er hat das Recht, gegen die Auswahl und die Bestellung seiner Person zum
Verfahrensbeistand (einfache, unbefristete) Beschwerde einzulegen,
z.B. bei Überlastung oder fehlender Eignung für die Fallübernahme.
... usw.